Vorabpauschale - etwas kompliziert
Die jährliche Besteuerung erfolgt durch die sogenannte Vorabpauschale. Erzielt ein Fonds in einem Kalenderjahr einen Gewinn, so wird im Folgejahr für diesen Fonds eine Vorabpauschale fällig, die versteuert wird.
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung des Fonds. Die Berechnung erfolgt durch die Depotbank des Anlegers.
Diese ermittelt zunächst zu Beginn eines Kalenderjahres (z.B. 1.1.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (hier also 2018) den Basisertrag nach der Formel:
Basisertrag = 70% des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (hier also 1.1.2018)
Der Basiszins ist die Rendite 15-jähriger deutscher Staatsanleihen mit jährlicher Ausschüttung.
Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres ab:
Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.
Thesaurierende Fonds(anteilsklassen) werden demnach eine höhere Vorabpauschale haben als ausschüttende Fonds. Die Abbuchung erfolgt vom Depotkonto des Anlegers. Bei höheren Anlagebeträgen kann es also sein, dass 3- oder 4-stellige Beträge fällig werden!
Mit der Neuregelung wird auch die derzeitige Gefahr der Doppelbesteuerung bei ausländisch thesaurierenden Fonds gebannt. Es gibt keine Benachteiligung mehr in dieser Hinsicht.
Teilfreistellung - Steuervorteil abhängig vom Fonds
Der Anleger kann je nach Fonds einen Steuervorteil für sich nutzen. Dieser Vorteil besteht in einer teilweisen Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns und der Ausschüttungen.
Für diese Teilfreistellung gibt es folgende Regelung:
Fonds ohne Mindestaktienquote: 0% Teilfreistellung
Mischfonds (mind. 25% Aktienquote): 15% Teilfreistellung
Aktienfonds (mind. 51% Aktienquote): 30% Teilfreistellung
Offene Immobilienfonds: 60% Teilfreistellung
Offene Immobilienfonds mit Schwerpunkt Auslandsimmobilien: 80% Teilfreistellung
Bei der Aktienquote ist zu beachten, dass es sich um den durchschnittlichen prozentualen Anteil des Portfolios handelt, der in Aktien investiert ist. Eine Reduzierung oder Erhöhung des Marktexposures durch Derivate wie beispielsweise Futures oder Optionen wird hier nicht berücksichtigt!
Bestandsschutz für Altanteile fällt weg - Freibetrag kommt
Der Bestandsschutz für Altfondsanteile (Kauf vor dem 1.1.2009) fällt weg. Gewinne aus Fondanteilen, die vor diesem Datum gekauft wurden sind nach aktuellem Recht steuerfrei. Dieser Vorteil wird aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, und zwar:
1. Altbestände werden zum Jahresende 2017 virtuell ver- und wieder gekauft -> neuer Einstandskurs für Gewinnermittlung
2. Freibetrag von 100.000,- EUR auf Gewinne bei Verkauf dieser Altbestände in der Zukunft. Dieser Freibetrag gilt pro Anleger, kann sich also auf mehrere Fonds verteilen. Die Verkaufserlöse sind zu addieren und erst bei Überschreiten des Freibetrages von 100.000,- EUR sind die Gewinne zu versteuern. Wohlgemerkt: diese Regelung gilt ausschließlich für die Altanteile, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden und noch immer unberührt in den Depots liegen.
Eine detailliertere Darstellung mit Berechnungsbeispielen, Fragen und Antworten und einer Broschüre im pdf-Format finden Sie HIER auf der Seite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Die Zusammenstellung dieser Informationen ist aus verschiedenen Quellen erfolgt. Wir weisen darauf hin, dass wir keine individuelle steuerliche Beratung durchführen. Bei detaillierten Fragen zu Ihrer persönlichen steuerlichen Situation, sollten Sie sich an einen ausgebildeten steuerlichen Berater wenden.